Gemeinsame Sitzung Ausschuss Gemeindeentwicklung und Ausschuss für Mobilität und Digitalisierung vom 30. Juni 2026
Elektrifizierung S 23, Gleisabsenkung in der Gemarkung Witterschlick
Der gemeinsame Ausschuss nahm die Ausführungen vom Projektleiter und seinem Projektingenieur der DB InfraGO zur Kenntnis:
„Die Inbetriebnahme der Elektrifizierung der S23 Voreifelbahn sei bis Ende 2028 geplant. Zurzeit seien auf 2/3 der 35 km langen Strecke die Masten aufgestellt und Gründungen erfolgt. Für die Straßenunterführung Kottenforststraße sei eine Vertiefung von 4,85m auf 5,76m erforderlich, eine Anhebung oder ein Neubau der Brücke sei aber zu aufwändig. Der aktuelle Stand der Ausführungsplanung sehe eine 600m lange Absenkung vor von Punkt 10,7 bis Punkt 11,3. Ein großer Teil dieser Absenkung erhalte eine Schutzwandkonstruktion (Spundwand). Die S23-Strecke werde im Februar 2027 für die Vorarbeiten und die Errichtung der Stützwand ebenso gesperrt wie vom 09.08. bis zum 13.12.2027 für die Hauptarbeiten und in 2028 für die Fertigstellung der Oberleitung. Der Karnevalsumzug in Volmershoven könne aber in 2027 – ohne Nutzung des Dorfplatzes – ungestört stattfinden. Kurzzeitige Sperrungen der Kottenforststraße seien nicht auszuschließen. Alle Anwohner sollen stets frühzeitig über geplante Baumaßnahmen informiert werden, am 21.09.2026 ab 17:00 Uhr sei eine Bürgerinformationsmesse in der Turnhalle in Volmershoven geplant. Aktuelle Informationen seien auch über die web-Seite „Elektrifizierung Eifelstrecke“ abgreifbar.“
Die CDU-Ratsmitglieder werden die Anwohner entsprechend weiter über die aktuellen Entwicklungen informieren.
Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 098 „Alma-Park“ Teilbereich A
Der Gemeindeentwicklungsausschuss hatte die Absicht, den Almapark entsprechend seiner tatsächlichen Versorgungsbedeutung angemessen in das gemeindliche Zentren- und Versorgungsgefüge zu integrieren, am 12.05.2026 bereits in Form eines Grundsatzbeschlusses bekräftigt. Nun beschloss der Ausschuss mehrheitlich bei nur 2 Gegenstimmen, den Bebauungsplan Nr.098 „Alma-Park“, Teilbereich A aufzustellen.
Der Plan umfasst einen Teilbereich des Alma-Parks von rund 4, 5 ha Größe. Der Geltungsbereich wird westlich durch die Medinghovener Straße sowie nordöstlich durch die Alfterer Straße begrenzt. Südöstlich des Geltungsbereichs verläuft der Hardtbach.
Vor dem Hintergrund geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen soll der Gesamtbereich “Alma-Park“ abschnittsweise der Bauleitplanung zugeführt werden. Da die Entwicklungsmöglichkeiten des durch den Bebauungsplan Nr. 012 Nord „Gewerbegebiet Oedekoven“ überplanten Teilbereichs des Alma-Parks derzeit am stärksten eingeschränkt sind, gleichzeitig aber – insbesondere wegen des Ansiedlungsbestrebens eines Lidl-Marktes – konkrete Entwicklungsabsichten bestehen, soll die Neuordnung über mehrere Teilabschnitte erfolgen, deren erster Teil nun umgesetzt wird. Die abschnittsweise Entwicklung ermöglicht dabei auch eine transparente und eindeutige Zuordnung der Kosten, die für die Aufstellung des Teilbereichs A vom Vorhabenträger übernommen werden sollen.
Der Bebauungsplan soll im Regelverfahren aufgestellt werden. Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB kommt erst einmal nicht in Betracht, da der bestehende Bebauungsplan Nr. 012 Nord „Gewerbegebiet Oedekoven“ nicht geändert oder ergänzt wird, sondern durch den neuen Bebauungsplan vollständig ersetzt werden soll.
Der Gemeinde liegt bereits eine fachgutachterliche Kurzstellungnahme vor. Die dortigen Ausführungen zur aktuellen Versorgungsfunktion des Alma-Parks, sowie seinen perspektivischen Entwicklungsmöglichkeiten zeigen auf:
• In Alfter besteht eine erhebliche Unterversorgung: Die Gemeinde Alfter weist im Lebensmittelbereich eine Zentralität von lediglich ca. 62 % auf. Das bedeutet, dass ein erheblicher Teil der Kaufkraft der Alfterer Bevölkerung aus Alfter in umliegende Kommunen abfließt. Realistisch entwicklungsfähig ist unter den vorhandenen Standorten allein der Alma-Park.
• Der Alma–Park tritt nicht in Konkurrenz zu den bestehenden Zentren in Alfter-Ort und Witterschlick, sondern erfüllt räumlich eine ergänzende Funktion und stärkt damit das gemeindliche Gesamtversorgungssystem.
• Der Alma-Park ist eine tragende Säule der kommunalen Versorgung. Ohne eine planungsrechtliche Entwicklungsperspektive drohen weiter zunehmende Kaufkraftabflüsse und eine strukturelle Schwächung der Versorgungsinfrastruktur der Gemeinde.
Die zu treffenden Festsetzungen sollen sich an einem noch einzuholendem, vertiefenden Einzelhandelsgutachten orientieren.
Die planungsrechtliche Neuordnung des Alma-Parks fügt sich in den Kontext sich verändernder rechtlicher Rahmenbedingungen ein: Der aktuelle Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) erleichtert die Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben. Dabei knüpft die Neuregelung an eine Verkaufsflächengröße von 1.200 m² an, was die Gängigkeit dieser Größenordnung zum Ausdruck bringt. Der Entwurf hebt zudem die besondere Rolle der Gemeinden bei der Sicherstellung einer ausgewogenen und flächendeckenden Versorgungsstruktur durch Bauleitplanung hervor. Daneben steht auf Bundesebene die BauNVO-Novelle kurz bevor, die eine Erleichterung für die Ansiedlung des Lebensmitteleinzelhandels vorsieht.
8. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Alfter „Parkplatz Gymnasium Alfter“ sowie Bebauungsplan 097 „Gymnasium Alfter“
Der Rat beschloss am 05. März auf Empfehlung des Gemeindeentwicklungs-ausschusses die 8. Änderung „Parkplatz Gymnasium Alfter“ des Flächen-nutzungsplans der Gemeinde Alfter bezogen auf eine Fläche in Oedekoven zwischen Alfterer und Medinghovener Straße sowie den dazugehörigen Bebauungsplan 097.
Die Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde versagte die Genehmigung, da
- der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung es an der rechtskonformen Benennung der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen nach § 3 Abs.2, Satz 4 BauGB mangelte.
- die Abwägung sowie die Begründung einschließlich Umweltbericht sich nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bezog.
- die Kenntlichmachung FNP-relevanter Abwägungsbelange fehlte.
- der frisch in Kraft gesetzte Landschaftsplan Nr.3 „Alfter“ gemäß § 7 Abs. 3 LNatSchG NRW Landschaftsschutzgebiete ausgeworfen hatte, die zu übernehmen waren, auch wenn der Geltungsbereich der 8. Änderung sowie des zugehörigen Bebauungsplanes außerhalb von Landschaftsschutzgebieten liegt.
Da diese Versagungsgründe mittlerweile geheilt werden konnten, empfahl der Ausschuss dem Rat erneut, die beiden Pläne, nunmehr in der Sitzung am 09. Juli, zu billigen.
Anwendung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (sog. Bau-Turbo)
Der Ausschuss nahm die von der Verwaltung zum Bau-Turbo erarbeiteten Ansätze einer Leitlinie zur Kenntnis, lehnte eine Beschlussfassung zu den erforderlichen Leitlinien zum jetzigen Zeitpunkt wegen erheblichem Diskussionsbedarf ab und empfahl den Rat, die Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Alfter dergestalt anzupassen, dass § 7 Absatz 1 „Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung entscheidet in folgenden Angelegenheiten:“ einen neuen Unterpunkt erhält, der wie folgt lautet: „Zustimmung/Versagung zu Anträgen die dem „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ entsprechen.
Die CDU-Fraktion hatte im Vorfeld der Sitzung ein Positionspapier zum Thema eingebracht, das weitgehende Zustimmung fand. So wurde die Leitlinie in der vorliegenden Form mehrheitlich abgelehnt, da sie noch juristische Fehler beinhaltete und nicht als gesondertes Dokument ausgewiesen wurde. Die würde in der Folge ein Auffinden dieser Grundsätze sehr erschweren.
Bauantrag im Neubaugebiet „Alfter Nord II“
Der Ausschuss beschloss einstimmig sein Einvernehmen zur Errichtung eines Bürogebäudes mit angeschlossener Lagerhalle an der Willy-Patt-Straße einschließlich der beantragten Abweichung von der Festsetzung des Bebauungsplanes zum Anlegen von Dachbegrünung. Anstelle einer Dachbegrünung soll eine Photovoltaikanlage installiert werden. Damit bleibt der städtebauliche Grundsatz zur Klimawandel-Anpassung weiterhin gewahrt.
Bürgerantrag zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Kirchweg“ in Witterschlick
Einem vorliegenden Bürgerantrag zur anteiligen Änderung des Flächennutzungsplanes und damit Umwandlung des Gebietes in Wohnbaufläche und als Innenbereich konnte nicht gefolgt werden.
Da der aktuell gültige Flächennutzungsplan in 2009 aufgestellt wurde, mit mittlerweile zahlreichen Änderungen, plant die Verwaltung den Plan insgesamt neu aufzustellen. Hierzu wurden entsprechende Mittel für den kommenden Haushaltsplan 2027/28 angemeldet. Ab 2028 sollen die entsprechenden Arbeiten aufgenommen werden. Im Zuge der Neuaufstellung würde ebenfalls der im Bürgerantrag behandelte Bereich um den Kirchweg betrachtet (die Verwaltung wird den Gegenstand des Bürgerantrages im Sinne Ihrer Ermittlungs- und Bewertungspflicht in den Abwägungsvorgang einbringen). Eine Vorwegbefassung eines Teilbereichs war daher abzulehnen.
Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) Alfter Ortskern – weiteres Vorgehen für den Vollsortimenter
Im nichtöffentlichen Teil wurde von der Verwaltung zum Stand der Entwicklungen vorgetragen.
Bearbeitete Bauvoranfragen und Bauanträge
Im nichtöffentlichen Teil wurde von der Verwaltung wie in jeder Ausschusssitzung zum Thema vorgetragen. Unverändert ist eine Vielzahl von Anträgen zu bearbeiten.