Gemeindeentwicklungsausschuss vom 13. Oktober 2026
Sicherung der Servaisstraße im Abschnitt Bahnübergang / Esserstraße
Die Servaisstraße gleitet im Abschnitt vom Bahnübergang bis zum Haus Nr. 39 langsam in Richtung Böschung. Deshalb sperrt die Verwaltung die Straße ab 14.10..
Um die Bewegung der Straße zu unterbinden, ist der Bau eines rund 70 Meter langen Stützbauwerks erforderlich. Nachdem ein Bodengutachter die erforderlichen Untersuchungen durchgeführt hatte, konnten nun drei Lösungsansätze verglichen werden.
Variante 1 – Winkelstützwand Ortbeton
- Vorteile: weitgehend baugrundunabhängig
- Nachteile: Große Baugruben, Kollision mit Versorgungsleitungen, hohe Kosten von ca. 1,58 Mio. € netto.
- Die Bauzeit wird auf 10 Monate geschätzt
Variante 2 – Überschnittene Bohrpfahlwand mit Kopfbalken
- Vorteile: Weniger Erschütterungen beim Einbringen als eine Spundwand
- Nachteile: Hoher Preis von ca. 1,17 Mio. € brutto, Erschwernis bei der Bohrung der Bohrpfähle im Bereich des Bestandswiderlagers.
- Die Bauzeit wird auf 8 Monate geschätzt
Variante 3 – Spundwand mit Kopfbalken
- Vorteile: geringe Kosten von ca. 0,94 Mio. brutto, größere Baugruben sind nicht erforderlich.
- Nachteile: Im Bereich des bestehenden Widerlagers der ehemaligen Lorenbahn ist ein Einrammen der Spundwände nur schwierig möglich, höheres Baugrundrisiko, im nördlichen Projektbereich sowie bei der querenden Wasserleitung kommt es zu Kollisionen mit Strom- und Beleuchtungskabeln.
- Die Bauzeit wird auf 7 Monate geschätzt.
Der Ausschuss beschloss, die die Variante 3 voranzutreiben und schnellstmöglich umzusetzen.
Bürgerantrag vom 19.05.2026, Gartengrundstück in Bauland umwandeln
Der Antragsteller bat darum, sein Gartengrundstück als Bauland auszuweisen. Eine mögliche Bebauung könne sich an den bebauten Gartengrundstücken in der Nachbarschaft orientieren.
Der Antrag war abzulehnen. Das Grundstück liegt gemäß rechtsgültigen Regionalplan von 2025 in einem Allgemeinen Siedlungsgebiet, jedoch teilweise innerhalb des Geltungsbereiches des seit 2026 rechtskräftigen Landschaftsplanes 3 „Alfter“, mit einem geschützten Landschaftsbestandteil. Alle Handlungen, die dort zu einer Veränderung führen können, sind verboten. Auch besteht ein gültiger Bebauungsplan, der jedoch abweichend von den Vorstellungen des Antragstellers dort eine mögliche Straße mit einseitiger Bebauung vorsieht. Da der Bereich zur Zeit nicht erschlossen ist und die Gemeinde absehbar wegen hoher Kosten keine Erschließung plant, müsste der Antragsteller auf eigene Kosten (und die weiterer Anlieger) die Erschließung gemäß Bebauungsplan planen und durchführen.
Anwendung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“)
Das Thema wurde bereits in mehreren Ausschusssitzungen behandelt. Die Verwaltung legte nun eine Synopse zum Thema vor, um eine Leitlinie zum Bau-Turbo zu finalisieren und einen entsprechenden Grundsatzbeschluss zu fassen. Dabei wurden die Anregungen der Fraktionen im Entwurf der Leitlinie berücksichtigt. Der Ausschluss beschloss nach erneut intensiver Diskussion einstimmig:
- die ergänzenden Unterlagen in Form der eingereichten Anträge und der daraus erstellten Gegenüberstellungen zur Kenntnis zu nehmen,
- die in der Ausschusssitzung erarbeitete „Leitlinie zur Umsetzung des Bau-Turbos in der Gemeinde Alfter“,
- die „Anwendung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnbaus und zur Wohnraumsicherung“ auf Grundlage der beschlossenen Leitlinie,
- dass die Umsetzung des Bau-Turbos nach Ablauf eines Jahres evaluiert und bei Bedarf angepasst wird, und
- dass die Verwaltung in den Sitzungen des Ausschusses für Gemeindeentwicklung über Vorhaben im Zusammenhang mit dem Bau-Turbo, soweit Vorhaben in der Zuständigkeit des Bürgermeisters entschieden wurden, berichtet.